Aufgelesenes (CIII)

Eine Einstellung eines Verfahrens mangels Beschwer ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist. |
.Österr. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss gemäß § 28 VwGVG Rz 5
Aufgelesenes - So, 08:59
trägt kein Gericht die Lasten mehr.
ist am Beschwer er untergegangen.
Zum Untergang führt der Beschwer,
da er erschwerend wirkt gar sehr.
Beschwerlichkeit wirkt als Ballast,
besonders wenn man ist in Hast.