Trithemius - Mo, 12:15

Zum Zeitpunkt des Diebstahls war sie noch nicht völlig strafmündig.

testsiegerin - Mo, 14:25

Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr vor (§ 19 StGB).

(Quelle: Wikipedia)
nömix - Fr, 09:58

Nein, aber wenn einer akkurat an ihrem 18. Geburtstag (sic) schreibt, dass die eine Woche danach als 17-jährige wo zu Gast sein soll:

.. dann hat sich der “die 17-jährige Helene Hegemann“ garantiert nicht selber ausgedacht (geschweige denn nachrecherchiert) – sondern genauso hirnlos selber irgendwo abgeschrieben. Dass sich jetzt ausgerechnet die Herrschaften aus der Journalisten-Liga über das ungenierte Copy&Paste-Unwesen alterieren, entbehrt nicht der Ironie.

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