Oh, die Auflösung ging aber hurtig – kaum 1 ½ Stunden nach Fragestellung, Applaus.
Tatsächlich entspricht hier die einseitige Anbringung des Verkehrszeichens “Geschwindigkeitsbeschränkung“ nicht der österr. Straßenverkehrsordnung (StVO § 48 (2): »Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen«), deswegen ist es nicht gültig: also dürfen Sie auch nach dieser Stelle weiterhin maximal 130 km/h fahren wie zuvor.
Kollege Manuduktionspflicht (ohne Webseitenangabe) hat mit seiner Antwort recht, möchten Sie die Fortsetzung des Rätselkränzchens übernehmen?
Manuduktionspflicht (Gast) - Fr, 12:29
Kann ich mangels Webauftritt nicht, biete daher den Gewinn zur freien Entnahme an.
Tatsächlich entspricht hier die einseitige Anbringung des Verkehrszeichens “Geschwindigkeitsbeschränkung“ nicht der österr. Straßenverkehrsordnung (StVO § 48 (2): »Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen«), deswegen ist es nicht gültig: also dürfen Sie auch nach dieser Stelle weiterhin maximal 130 km/h fahren wie zuvor.
Kollege Manuduktionspflicht (ohne Webseitenangabe) hat mit seiner Antwort recht, möchten Sie die Fortsetzung des Rätselkränzchens übernehmen?